Auflösung der Mitgliedschaft

Auszug aus den Statuten – Artikel 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch den Austritt. Dieser kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist beim Sekretariat vor dem 31. Oktober schriftlich einzureichen.

Hierbei gilt es folgendes zu beachten:
Beim Austritt aus dem HIV kann nicht mehr über die Ausgleichs­kasse der Berner Arbeitgeber (AKBA) abgerechnet werden, ausser man ist bei einem anderen dieser Ausgleichs­kasse angeschlossenen Verband Mitglied.
2. Durch Tod; bei Firmen und Organisationen durch deren Auflösung.
3. Durch Ausschluss; dieser wird durch den Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit gegenüber solchen Mitgliedern ausgesprochen, die den Statuten oder Beschlüssen zuwiderhandeln, den Jahresbeitrag nicht bezahlen oder Zweck und Ansehen des Vereins auf andere Weise verletzen. Der Ausschluss kann durch den Ausgeschlossenen binnen 30 Tagen mit schriftlicher Mitteilung an die nächste ordentliche Hauptver­sammlung weiter gezogen werden.
4. Mitglieder, deren Vereinsmitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.