Vereinfachtes Antragsverfahren

Autonome Ursprungszeugnisse dürfen unter keinen Umständen durch die Firmen selbst beglaubigt werden. Demgegenüber können die Handelskammern, unter bestimmten Voraussetzungen, mit den Firmen Vereinbarungen über ein vereinfachtes Antragsverfahren für die Einholung von Ursprungsdokumenten abschliessen.

Dieses Verfahren besteht darin, dass die Handelskammer zum Zeitpunkt der Erteilung einer Ursprungsbeglaubigung auf die formelle Kontrolle der Dokumentation (Ursprungsnachweise) verzichtet.


Das vereinfachte Antragsverfahren in Kürze

  1. Es ist für Firmen gedacht, die häufig - in regelmässigen, kurzen Abständen - Ursprungsbeglaubigungen für gleichartige Endprodukte beantragen.
  2. Die Firma hat in der Vereinbarung mit der Handelskammer zu erklären, dass sie das vereinfachte Antragsverfahren nur für Ursprungsbeglaubigungen von Waren, des (der) in der Vereinbarung genannten Ursprungs (Ursprünge) gebrauchen wird.
  3. Die Vereinbarung legt ferner fest, dass die Firma für jeden einzelnen Beglaubigungsantrag dieselbe Verantwortung übernimmt, die ihr normalerweise durch das vollständige Ausfüllen des Beglaubigungsgesuches überbunden würde (z.B. Aktenaufbewahrungspflicht, Kontrollbefugnis des SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft, strafrechtliche Verantwortung).


Die Kontrolle der Vereinbarung


Die Handelskammern sind gehalten, die Dokumentation (Ursprungsnachweis) der Firmen, denen das vereinfachte Antragsverfahren bewilligt wurde, periodisch zu kontrollieren.


Die Vorteile für die Firmen

  • Einreichung der Beglaubigungsgesuche an die Handelskammer ohne Beilage von Ursprungsnachweisen;
  • bedeutend kleinerer administrativer Aufwand;
  • speditivere Abwicklung der Beglaubigungen (Kontrollaufwand bei der Handelskammer entfällt).


Anmeldung für das vereinfachte Antragsverfahren


Ihre Fragen zum vereinfachten Antragsverfahren sowie Ihre Anmeldung richten Sie bitte an:

Berner Handelskammer
Exportdienste
Kramgasse 2
Postfach
3001 Bern

Tel: 031 388 70 70
bhk@bern-cci.ch