Beglaubigungen

Beglaubigungen

Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Ware erforderlich sind.

Grundlage

In der Schweiz regelt seit dem 1. Mai 2008 die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und die Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) vom 9. April 2008 die Ausstellung und den Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.

Wann werden Beglaubigungen verlangt?

Die verschiedensten Interessen der Handelspartner (Statistiken, Antidumping-Massnahmen, Überwachung von Warenkontingenten, Boykottvorschriften), der Zollbehörden und der Spediteure (Verzollung von Importen, Bestimmung des Zollansatzes) oder der Banken (Akkreditiv) können dazu führen, dass eine Ursprungsbeglaubigung beigebracht werden muss.

Zuständigkeit der Berner Handelskammer

Die Berner Handelskammer ist befugt, allen im Kanton Bern niedergelassenen Personen und Firmen den Ursprung ihrer Waren zu beglaubigen.