Inlandbeglaubigung

Eine Inlandbeglaubigung / Ursprungsdeklaration für schweizerische Ursprungserzeugnisse kann von Verkäufern, die im Inland niedergelassen sind, auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden.

Sind sowohl der Verkäufer (Hersteller / Lieferant) als auch der Käufer in der Schweiz ansässig, ist auf der Handelsrechnung für CH-Ware folgende Erklärung anzubringen:

Die Waren, auf die sich das vorliegende Handelsdokument bezieht, haben schweizerischen Ursprung nach den Bestimmungen der Artikel 9-16 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF).

¨ Die Ware wurde im eigenen Betrieb hergestellt.
¨ Die Ware wurde hergestellt bei (Firma, Adresse, Ort):

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Die Ausstellerin/Der Aussteller dieser Ursprungsdeklaration hat davon Kenntnis genommen, dass eine unrichtige Ursprungsangabe im Sinne der Artikel 9 ff. VUB und der Artikel 2 ff. VUB-WBF verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge hat und strafrechtlich geahndet wird.

Ort, Datum, Firma, Unterschrift

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9 SR 946.31; AS 2008 …

10 SR 946.311; AS 2008 …


Handelt es sich jedoch nicht um CH-Ware, stellt die Handelskammer durch Stempelaufdruck auf der Rechnung eine Inlandbeglaubigung zu Handen einer schweizerischen Handelskammer aus.