Freihandelsabkommen

Die Schweiz verfügt über ein Netz von 33 Freihandelsabkommen mit 43 Partnern - zusätzlich zum EFTA-Übereinkommen und dem Freihandelsabkommen mit der EU. Das Ziel der Freihandelsabkommen ist die Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen mit wichtigen Partnern weltweit. Der Schweizer Wirtschaft soll ein möglichst hindernisfreier Zugang zu internationalen Märkten verschafft werden; Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse sollen abgebaut werden. Dazu gehören z.B. technische Vorschriften, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften oder Importkontingente.

Die Abkommen der Schweiz werden meistens im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) abgeschlossen, die Schweiz kann aber auch direkt Abkommen aushandeln, wie zum Beispiel mit China oder Japan. Eine aktuelle Übersicht über die Freihandelsabkommen erhalten Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV.

Aktuelle Informationen zu einzelnen Freihandelsabkommen


Bezeichnung des Ursprungs- und/oder Bestimmungslandes im Rahmen des Freihandelsabkommens mit der Türkei

Die Türkei hat darum gebeten, auf Ursprungsnachweisen nur noch die Bezeichnung "Türkiye" für ihr Land zu verwenden. Diese Bezeichnung ist auch für Ursprungsnachweise zu verwenden, die auf Englisch, Deutsch, Französisch oder Italienisch ausgestellt werden.

Die alten Bezeichnungen (Turkey, Türkei, Turquie bzw. Turchia) werden nur noch in einer zeitlich nicht definierten Übergangsphase akzeptiert. Daher wird den Ausführern empfohlen, die neue Bezeichnung "Türkiye" ab sofort zu verwenden. Die Abkürzungen "TR" oder "TUR" werden weiterhin akzeptiert.

Bei der Einfuhr in die Schweiz werden in Ursprungsnachweisen die Bezeichnungen der zugelassenen Sprachen wie auch die Bezeichnung "Türkiye" akzeptiert.


Freihandelsabkommen EFTA-Montenegro
Ab dem 1.4.2022 sind alternativ auch die Übergangsregeln (revidierte Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens) anwendbar


Freihandelsabkommen EFTA-Nordmazedonien
Ab dem 1.4.2022 sind alternativ auch die Übergangsregeln (revidierte Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens) anwendbar



R-30 Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung
Aktuelle Übersicht (Version Januar 2022)>>>


Freihandelsabkommen EFTA-Albanien und EFTA-Serbien

Ab dem 1.1.2022 sind alternativ auch die Übergangsregeln (revidierte Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens) anwendbar.
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Handelsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich: neue Ursprungsregeln ab dem 1.9.2021 (Änderung vom 15.12.2021, Ziffer 3.11)

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Das Wirtschafspartnerschaftsabkommen EFTA-Indonesien ist seit 01.11.2021 in Kraft
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Freihandelsabkommen Schweiz-China: Änderung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 CN ab 01.09.2021
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Das modernisierte Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Türkei ist seit 1. Oktober 2021 in Kraft
Entsprechend hat der Bundesrat am 25. August 2021 die notwendige Verordnungs-änderung zur Umsetzung der im FHA vorgesehenen Zollkonzessionen beschlossen. Mit dem modernisierten Abkommen soll der Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei weiter ausgebaut werden. Es ersetzt das bestehende FHA, das seit 1992 in Kraft ist.
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Zirkular zum FHA EFTA-Türkei>>>


Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen): Neue Ursprungsregeln können seit dem 1.9.2021 alternativ angewendet werden
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Matrix>>>
Information e-dec (Anpassung aufgrund der Übergangsregeln)>>>


Die revidierten Landwirtschaftsabkommen zwischen der EFTA und Israel sind seit 1. August 2021 in Kraft
Die 2018 revidierten Landwirtschaftsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Israel sowie das aktualisierte Protokoll über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel treten am 1. August 2021 in Kraft. Das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel sowie das aktualisierte Protokoll A über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse des FHA zwischen den EFTA-Staaten und Israel sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar. Es handelt sich dabei um vorläufige Fassungen.
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FHA EFTA-Ägypten: Auslaufen der Konzessionen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Seit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten am 1. August 2007 gewährten die EFTA-Staaten Ägypten einseitige Zollpräferenzen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte. Das massgebende Protokoll A des Abkommens (siehe Anhang) sah vor, dass die Parteien nach einer befristeten Geltungsdauer beiderseitige Konzessionen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte aushandeln. Trotz zweimaliger Verlängerung des Protokolls A war es bisher nicht möglich, diesbezügliche Verhandlungen mit Ägypten aufzunehmen. Deshalb sind die EFTA-Staaten, inklusive der Schweiz, zum Schluss gelangt, dass die einseitig gewährten Konzessionen am 31. Juli 2021 mangels einer staatsvertragsrechtlichen Grundlage bedauerlicherweise auslaufen müssen.

Für die in Protokoll A gelisteten verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte der Kapitel 0403 bis 2209 des Zolltarifs mit Ursprung Ägypten werden ab dem 1. August 2021 keine Zollpräferenzen mehr gewährt. Damit gelten ab diesem Datum bei der Einfuhr von verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten mit Ursprung Ägypten die normalen Zollansätze für Drittstaaten. Der Zolltarif (Tares) wird entsprechend angepasst.

Die Medienmitteilung zum entsprechenden Bundesratsbeschluss finden Sie unter folgendem Link: Zollbegünstigungen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte aus Ägypten laufen aus (admin.ch)

Die übrigen Zollkonzessionen des Freihandelsabkommens EFTA-Ägypten sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Ägypten gelten unverändert.

Bei Fragen stehen Ihnen Ilona Gremminger (ilona.gremminger@seco.admin.ch) sowie der Unterzeichnende gerne zur Verfügung.


Aktualisiertes Merkblatt der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Bestimmung von präferenziellen Ursprungsnachweisen
Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die Vorzugsbehandlung dieser Abkommen gilt jedoch nur für Waren, welche die vorgesehenen Ursprungs- und Verfahrensbestimmungen erfüllen. Die Eidgenössische Zollverwaltung publiziert jeweils das aktualisierte Merkblatt zur Bestimmung von präferenziellen Ursprungsnachweisen.
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Generelle Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihandelsabkommen

Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung müssen generelle Lieferantenerklärungen nicht mehr unterschrieben sein und können bis zu 2 Jahren gelten.
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Freihandelsabkommen Schweiz – EU: Treffen des Gemischten Ausschusses
Am 26. November 2020 hat das 67. Treffen des Gemischten Ausschusses zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU stattgefunden. Thematisiert wurden insbesondere die Schutzmassnahmen der EU auf Stahlerzeugnissen. Die Schweiz machte sich erneut für ein Auslaufen dieser Handelsbeschränkungen stark. Das Gremium tagte unter dem Vorsitz der Schweiz und erstmals per Videokonferenz.
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Ecuador (Freihandelsabkommen EFTA-Philippinen)
Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Ecuador ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Im Hinblick darauf hat der Bundesrat am 18. September 2020 über die notwendigen Verordnungsänderungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Zollkonzessionen entschieden. Das moderne Abkommen soll zur Dynamisierung der Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador beitragen.
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R-30 Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung>>>


Philippinen (Freihandelsabkommen EFTA-Philippinen)
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und den Philippinen ist für die Schweiz und die Philippinen am 1. Juni 2018 in Kraft getreten. Neu ist im Rahmen des Freihandelsabkommens EFTA-Philippinen seit dem 31. Mai 2019 die Rückerstattung von zu viel bezahlten Zollabgaben möglich.
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