Rechtsgrundlagen
Seit dem 1. Mai 2008 ist die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und die Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) in Kraft.
Die Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) bringt erhebliche Vereinfachungen für die Wirtschaft:
- das elektronische Beglaubigungsverfahren
- die Systematik wird an die präferenziellen Ursprungsbestimmungen angeglichen
- formalisierte Ursprungsauskünfte
- spezielle Ursprungsbeglaubigungen für Angebotseingaben im öffentlichen Beschaffungswesen
- für Waren mit schweizerischem Ursprung das neue inländische Vordokument "Ursprungsdeklaration" anstelle der Inlandbeglaubigung
Die revidierte VUB enthält Bestimmungen über den Datenschutz und die Amtshilfe. Die Strafbestimmungen wurden dem revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches angepasst. Zur Schaffung von Synergien wechselt der Vollzug des nichtpräferenziellen Ursprungs vom SECO zur Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Das SECO bleibt zuständig für die Festlegung der Ursprungsregeln.
Die Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) enthält u.a. die bisherigen technischen Anhänge der VUB: Das Verzeichnis der Beglaubigungsstellen, die Listenregeln und die Formularvordrucke. Die Listenregeln enthalten neue Regeln für den Textilmaschinensektor sowie eine Präzisierung des Schweizer Ursprungs im Uhrensektor.
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