Allgemeines
Information digital ausgestellter WVB EUR.1/EUR-MED aus Italien
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Wichtige Informationen zum Import und Export von Medizinprodukten
- Pflichten für Bevollmächtigte, Importeure und Händler (swissmedic.ch)
- Mitteilung der EU-Kommission an die Interessenträger (Englisch) vom 26.05.2021
- Memorandum Sidley (Englisch) vom 09.08.2021
- Schreiben von MedTech Europe zu MDR Art. 120 (Englisch) vom 02.07.2021
Die ägyptischen Botschaften/Konsulate heben ihre Legalisierungspflicht per sofort auf
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Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)
- Zusammenarbeit im Zollbereich: Memorandum of Understanding mit dem Vereinigten Königreich unterzeichnet (Bern, 28.02.2022)
- Mind the gap»-Strategie des Bundesrates >>>
- New Phased Approach to Import Controls for Products of Animal Origin and Anmimal By-Products from the European Union (EU)>>>
- Border Operating Model>>>
- Änderungen beim Ursprungsnachweis im Handel EU-UK: Um die Inanspruchnahme der im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorgesehenen Zollpräferenzmassnahmen zu erleichtern, erliess die Kommission eine Rechtsvorschrift (Commission Iplementing Regulation (EU), 2020/2254 vom 29.12.2020), mit der ein Übergangszeitraum festgelegt wurde, in dem EU-Exporteure auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen Ursprungserklärungen abgeben konnten, auch wenn keine vollständigen Unterlagen vorlagen, sofern sie diese bis zum Ende dieses Zeitraums vorlegen konnten (https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2021-06/eu-uk_tca_2021_guidance_on_suppliers_declarations_0.pdf). Diese Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2021 aus und wird nicht verlängert. Bis zum 1. Januar 2022 müssen die Exporteure im Besitz aller relevanten Lieferantenerklärungen sein. Exporteure, die dies nicht tun, müssen die Importeure spätestens am 31. Januar 2022 darüber informieren. Die von der Kommission veröffentlichten sektoralen Bereitschaftsbekanntmachungen sind nach wie vor gültig und relevant (https://ec.europa.eu/info/strategy/relations-non-eu-countries/relations-united-kingdom/new-normal/consequences-brexit_en). Soweit erforderlich, wurden sie zu Beginn des Jahres aktualisiert, um dem Handels- und Kooperationsabkommen Rechnung zu tragen (z. B. Bekanntmachungen über das öffentliche Beschaffungswesen oder über Zollkontingente).
- Waren, die von der irischen Insel (entweder von Irland oder Nordirland) direkt nach Grossbritannien befördert werden, werden bis auf weiteres auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen befördert und sind vorerst nicht von den Änderungen betroffen, die am 1. Januar 2022 für alle anderen aus der EU eingehenden Waren eingeführt werden.
- Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status >>>
Neu ab 4. Januar 2021: ICC Label für elektronisch beglaubigte Ursprungszeugnisse
Die Berner Handelskammer ist gemeinsam mit 17 weiteren Schweizer Handelskammern dem internationalen Zertifizierungsstandard "Certificates of Origin (CO) der International Chamber of Commerce (ICC)" beigetreten. Seit dem 4. Januar 2021 werden alle elektronisch beglaubigten Ursprungszeugnisse mit dem international anerkannten Label ausgestellt.
Die international gültige Certificate of Origin (CO) Akkreditierungskette wurde im September 2012 von der International Chamber of Commerce (ICC) geschaffen. Sie soll dafür sorgen, dass der Ausstellungsprozess von Ursprungszeugnissen global harmonisiert wird. Grundlage der CO sind internationale Zertifizierungsstandards, an die sich Handels- und Industriekammern weltweit halten können. Mehr als 660 Handelskammern aus 25 Ländern sind bereits Teil der CO Akkreditierungskette.
Mit dem Beitritt garantieren die Handelskammern, dass sie sich zu einem Höchstmass an Qualität verpflichten und transparente und rechenschaftspflichtige Verifizierungsverfahren einführen. Die akkreditierten Handelskammern erhalten dafür ein unverwechselbares, international anerkanntes Qualitätslabel, das ihre Integrität und Glaubwürdigkeit als kompetenter und vertrauenswürdiger Aussteller von Ursprungszeugnissen stärkt. Das CO Label wird künftig neben dem jeweiligen Handelskammerstempel auf dem Formular für Ursprungszeugnisse erscheinen.
Muster einer Lieferantenerklärung für den präferenziellen und nichtpräferenziellen Warenverkehr
Innerhalb der Schweiz besteht für den präferenziellen sowie für den nicht-präferenziellen Warenverkehr die Möglichkeit, den Ursprung auf einer gemeinsamen Langzeit-Lieferantenerklärung zu bestätigen.
Das Muster einer solchen Lieferantenerklärung finden Sie auf unserer Website unter:
Beglaubigungen - Merkblätter / Formulare (Dokument Generelle Lieferantenerklaerungen Inland präferenziell und nichtpräferenziell)
Beachten Sie bitte, dass diese Erklärungen nur innerhalb der Schweiz gelten und dass der Aussteller der Erklärung vorgängig abklären muss, ob er die aufgeführten Punkte auch erfüllt.
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