Allgemeines
Aufhebung der Industriezölle - das müssen Sie wissen
Aufhebung der Industriezölle - das müssen Sie wissen >>>
Aufhebung Industriezölle (Homepage SECO) >>>
Merkblatt über die Ausstellung und Verwendung von Ursprungsnachweisen für den Ermächtigten Ausführer
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Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
www.seco.admin.ch>>>
SECO - Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen
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US-Zölle auf Stahl und Aluminium: WTO-Panel gibt der Schweiz Recht
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Agrarabkommen Schweiz-EU: Abschaffung der Ausfuhrlizenz AGREX für die präferenzielle Einfuhr von Hunde- und Katzenfutter der
Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 aus der EU
Erläuterungen zum Zolltarif (R-30)>>>
Schutzmassnahmen im Stahlbereich der Europäischen Union (EU)
Die EU hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 vom 23. Juni 2022 folgende Anpassungen an den Schutzmassnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse beschlossen (die Anpassungen gelten ab dem 1. Juli 2022):
- Erhöhung der jährlichen Liberalisierung von 3% auf 4% (= jährliche zusätzliche Kontingentsmengen +4%)
- Änderung der länderspezifischen Kontingente der Produktkategorien 7 (Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl) und 17 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl) in Globalkontingente
- Änderung der Zugangsregelung zu den Restkontingenten, zu denen Länder mit einem länderspezifischen Kontingent in den letzten Quartalen Zugang erhalten, gemäss Anhang IV.2 der Durchführungsverordnung
- Aktualisierung der Liste der WTO-Entwicklungsländer, die vom Anwendungsbereich der Schutzmassnahmen ausgeschlossen sind auf der Grundlage aktualisierter Einfuhrstatistiken, gemäss Anhang I der Durchführungsverordnung
Die Mengen und Kontingentsnummern der Zollkontingente können dem Anhang II der Durchführungsverordnung entnommen werden. Den Stand der Ausschöpfung finden Sie hier: Tariff quota consultation (europa.eu)
Schutzmassnahmen im Stahlbereich des Vereinigten Königreichs (UK)
Das UK hat beschlossen die Schutzmassnahmen auf bestimmte Stahleinfuhren für zwei Jahre zu verlängern. Diese Verlängerung gilt für die folgenden Produktkategorien ab dem 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2024.
6 - Tin Mill products
7 - Non Alloy and Other Alloy Quarto Plates
12 - Non Alloy and Other Alloy Merchant Bars and Light Sections
16 - Non Alloy and Other Alloy Wire Rod
17 - Angles, Shapes and Sections of Iron or Non Alloy Steel
Die Mengen und Kontingentsnummern der Zollkontingente sind in der Trade remedies notice 2022/02: safeguard measure: tariff-rate quota on steel goods - GOV.UK (www.gov.uk) ersichtlich. Es gelten weiterhin Zollkontingente pro Quartal inkl. einer jährlichen Liberalisierung von +3% Menge. Weiter hat das Vereinigte Königreich gewissen Entwicklungsländern die Ausnahme aus Kontingenten entzogen.
Für die restlichen 10 betroffenen Produktekategorien gelten die Schutzmassnahmen wie bereits vorgesehen weiterhin ebenfalls bis am 30. Juni 2024: Trade remedies notice 2022/01: safeguard measure: tariff-rate quota on steel goods - GOV.UK (www.gov.uk)
Wichtige Informationen zum Import und Export von Medizinprodukten
- Pflichten für Bevollmächtigte, Importeure und Händler (swissmedic.ch)
- Mitteilung der EU-Kommission an die Interessenträger (Englisch) vom 26.05.2021
- Memorandum Sidley (Englisch) vom 09.08.2021
- Schreiben von MedTech Europe zu MDR Art. 120 (Englisch) vom 02.07.2021
Die ägyptischen Botschaften/Konsulate heben ihre Legalisierungspflicht per sofort auf
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Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)
- Zusammenarbeit im Zollbereich: Memorandum of Understanding mit dem Vereinigten Königreich unterzeichnet (Bern, 28.02.2022)
- Mind the gap»-Strategie des Bundesrates >>>
- New Phased Approach to Import Controls for Products of Animal Origin and Anmimal By-Products from the European Union (EU)>>>
- Border Operating Model>>>
- Änderungen beim Ursprungsnachweis im Handel EU-UK: Um die Inanspruchnahme der im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorgesehenen Zollpräferenzmassnahmen zu erleichtern, erliess die Kommission eine Rechtsvorschrift (Commission Iplementing Regulation (EU), 2020/2254 vom 29.12.2020), mit der ein Übergangszeitraum festgelegt wurde, in dem EU-Exporteure auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen Ursprungserklärungen abgeben konnten, auch wenn keine vollständigen Unterlagen vorlagen, sofern sie diese bis zum Ende dieses Zeitraums vorlegen konnten (https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2021-06/eu-uk_tca_2021_guidance_on_suppliers_declarations_0.pdf). Diese Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2021 aus und wird nicht verlängert. Bis zum 1. Januar 2022 müssen die Exporteure im Besitz aller relevanten Lieferantenerklärungen sein. Exporteure, die dies nicht tun, müssen die Importeure spätestens am 31. Januar 2022 darüber informieren. Die von der Kommission veröffentlichten sektoralen Bereitschaftsbekanntmachungen sind nach wie vor gültig und relevant (https://ec.europa.eu/info/strategy/relations-non-eu-countries/relations-united-kingdom/new-normal/consequences-brexit_en). Soweit erforderlich, wurden sie zu Beginn des Jahres aktualisiert, um dem Handels- und Kooperationsabkommen Rechnung zu tragen (z. B. Bekanntmachungen über das öffentliche Beschaffungswesen oder über Zollkontingente).
- Waren, die von der irischen Insel (entweder von Irland oder Nordirland) direkt nach Grossbritannien befördert werden, werden bis auf weiteres auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen befördert und sind vorerst nicht von den Änderungen betroffen, die am 1. Januar 2022 für alle anderen aus der EU eingehenden Waren eingeführt werden.
- Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status >>>
Registered Exporter (REX)
Verzeichnis der teilnehmenden Staaten und anwendbaren Ursprungsnachweise im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems (APS/GSP)>>>
Muster einer Lieferantenerklärung für den präferenziellen und nichtpräferenziellen Warenverkehr
Innerhalb der Schweiz besteht für den präferenziellen sowie für den nicht-präferenziellen Warenverkehr die Möglichkeit, den Ursprung auf einer gemeinsamen Langzeit-Lieferantenerklärung zu bestätigen.
Das Muster einer solchen Lieferantenerklärung finden Sie auf unserer Website unter:
Beglaubigungen - Merkblätter / Formulare (Dokument Generelle Lieferantenerklaerungen Inland präferenziell und nichtpräferenziell)
Beachten Sie bitte, dass diese Erklärungen nur innerhalb der Schweiz gelten und dass der Aussteller der Erklärung vorgängig abklären muss, ob er die aufgeführten Punkte auch erfüllt.
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