Aktualisierungen PEM-Übereinkommen
Ab dem 01.01.2026 geltende Ursprungsregeln
Ab dem 01.01.2026 geltende Ursprungsregeln Informationsnotiz vom 09.10.2025
Während der Übergangsperiode (1. September 2021 bis 31. Dezember 2024) konnten Exporteure entweder die Ursprungsregeln des bestehenden PEM-Übereinkommens anwenden oder schon die revidierten PEM-Regeln (Übergangsregeln).
Ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 haben Sie die Wahlfreiheit, ob Sie das revidierte PEM-Übereinkommen oder das bestehende PEM-Übereinkommen anwenden. Das revidierte PEM-Übereinkommen kann jedoch nur im Verkehr mit Ländern angewendet werden, welche das Abkommen schon ratifiziert haben.
Es muss vorgängig entschieden werden, welche Regeln angewendet werden, da in beiden Übereinkommen unterschiedliche Kumulierungszonen bestehen.
Ab Januar 2025 sollten Sie also unbedingt darauf achten, wie die Präferenznachweise Ihrer Lieferanten aussehen:
- Falls ein Lieferant schon auf das revidierte PEM-Übereinkommen gewechselt hat und Sie noch das bestehende PEM-Übereinkommen anwenden, hat dieses Vormaterial keine Präferenz mehr!
- Wir empfehlen, dass Sie die Nachweise Ihrer Lieferanten unbedingt überprüfen und sofort reagieren, falls es Unstimmigkeiten gibt, denn eventuell erfüllen Sie in diesem Falle die Präferenzeigenschaft Ihres Produktes nicht mehr im bestehenden PEM-Übereinkommen und müssen dann für dieses Produkt auf das revidierte PEM-Übereinkommen wechseln.
Das revidierte PEM-Übereinkommen wird laufend ergänzt und aktualisiert. Wir empfehlen die Daten in Ihren Systemen unbedingt aktuell zu halten. Die wichtigsten Merkblätter finden Sie hier:
Laufend aktualisiertes Zirkular zum PEM-Übereinkommen:
BAZG - Update Zirkular revidiertes PEM-Übereinkommen
Neuerungen zu Kumulierungsangaben im Ursprungsnachweis:
BAZG - Revidiertes PEM-Übereinkommen: Kumulierungsangabe im Ursprungsnachweis
Die Matrix wurde angepasst, hinsichtlich den Informationen, welche Länder das bestehende oder das revidierte PEM-Übereinkommen anwenden.
BAZG - Matrix PEM
Die Wortlaute der präferenziellen Ursprungserklärungen auf der Rechnung wurden im Hinblick auf die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens aktualisiert:
BAZG - R-30: Wortlaute der Ursprungserklärungen
Ein sehr hilfreiches Merkblatt zur Ausstellung von EUR.1 und EUR-MED finden Sie in aktualisierter Form hier:
BAZG - Das Merkblatt «Ausstellung und Verwendung von Ursprungsnachweisen» wurde angepasst
Auch die Lieferantenerklärungen im Inland als Nachweise sind angepasst worden:
Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland
Mehr Informationen finden Sie unter www.bazg.admin.ch. Bei Fragen steht Ihnen das Export-Team der Berner Handelskammer gerne zur Verfügung.
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