EU CBAM, Carbon Broder Adjustment Mechanism – CO2-Grenzenausgleichsystem

Die Schweizer Import- und Exportindustrie wird demnächst mit zusätzlichen bürokratischen Hürden konfrontiert. EU CBAM – ein sehr komplexes Thema, welches wir Ihnen nicht vorenthalten dürfen. Die Schweiz und die EU streben an, bis 2050 nicht mehr Treibhausgase in die Atmosphäre auszustossen, als durch natürliche und technische Speicher aufgenommen werden (Netto-Null-Ziel). Die Europäische Kommission hat im Juli 2021 das «Fit-for-55»-Klimapaket lanciert, mit welchem bis 2030 eine Reduktion der EU-Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 erreicht werden soll. Bisher teilen die EU und die Schweiz Emissionsrechte kostenlos zu, um dem Risiko von Emissionsverlagerungen vorzubeugen. Durch «Fit-for-55» wird die Emissionsobergrenze im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) stärker gesenkt als bisher geplant, und die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an Industrieanlagen durch den EU CBAM schrittweise aufgehoben. Das dürfte zu steigenden CO2-Preisen führen. 2023 betrug die verfügbare Menge Emissionsrechte unter dem CH-EHS für stationäre Anlagen rund 4.5 Millionen.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) oder der EU CBAM soll gemäss Abbildung 2 einführt werden. Dieser sieht Abgaben auf dem CO2-Gehalt von emissionsintensiven Warenimporten vor, um auf dem EU-Markt die Standortneutralität in Bezug auf den CO2-Preis zu gewährleisten. Der Ausgleich erfolgt über eine Belastung der Importe gemäss deren CO2-Gehalt und eine allfällige Rückerstattung des im Inland bezahlten CO2-Preises beim Export. Dieser würde von der Konstruktion her dem Mehrwertsteuersystem nach dem Bestimmungslandprinzip entsprechen, bei dem Importe an der Grenze belastet und Exporte an der Grenze entlastet werden. Die EU CBAM-Regeln

sind seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2025. Ab 2026 wird der EU CBAM schrittweise für Importe in die EU von Waren aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Dünger, Wasserstoff sowie Elektrizität eingeführt.

Der Bundesrat empfiehlt derzeit, von der Einführung eines CBAM für die Schweiz abzusehen, hält jedoch fest, dass er das Emissionshandelssystem der Schweiz (CH-EHS) im Gleichschritt mit der EU anpassen will, damit die EHS der EU und der Schweiz verknüpft bleiben können. Betreiber von treibhausgasintensiven Anlagen sind in der Schweiz verpflichtet, am CH-EHS teilzunehmen. Es handelt sich dabei um Unternehmen unter anderem aus den Sektoren Zement, Chemie, Raffination von Erdöl, Papier, Fernwärme und Metallverarbeitung.

Was bedeutet CBAM für Schweizer Unternehmen?
Von CBAM befreit sind Waren mit einem EFTA- oder EU-Ursprung (gemäss den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU) sowie Sendungen die einen Gesamtwert pro Sendung von EUR 150.- nicht übersteigen oder die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Die Ausnahme gilt also für Produkte, die in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt werden oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Für Handelsware oder in der Schweiz bearbeitete Ware, welche die nichtpräferenziellen Ursprungskriterien der EU (UCC) nicht erfüllt, käme demnach beim Import in die EU der CBAM zur Anwendung. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn solche Ware die präferenziellen Ursprungsbestimmungen des Freihandelsabkommens CH-EU erfüllt und entsprechend zollfrei in die EU importiert werden kann. Für die Feststellung, ob die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU gemäss UCC erfüllt sind, sind die EU-Zollbehörden zuständig.

Bis heute waren die Schweizer Unternehmen betreffend Antidumpingmassnahmen der EU nur in Bezug mit den EU-Stahlschutzmassnahmen betroffen.

Für Schweizer Unternehmen kann aus heutiger Sicht durch den EU CBAM folgender Mehraufwand entstehen:

1. Kenntnis und Verständnis der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU gemäss UCC inkl. deren Anwendung auf eigene Produkte. Allfällige Einholung einer verbindlichen Ursprungsauskunft bei den zuständigen EU-Zollbehörden.

2. Angabe bei der Importverzollung in die EU des nichtpräferenziellen Ursprungs und allenfalls der Referenz der verbindlichen Ursprungsauskunft.

3. Erbringung der Nachweise zur Einhaltung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln, falls die EU-Zollbehörde dies bei begründeten Zweifeln verlangt (Artikel 61 UCC)

Die damit verbundenen administrativen Zusatzkosten sind wegen der noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen der Europäischen Kommission schwierig abzuschätzen.

Die EU-Kommission hat angekündigt, eine webbasierte Anwendung bereitzustellen, in der sich alle Zollanmelder und indirekten Vertreter betroffener Unternehmen registrieren müssen („CBAM registry“). Über diese Portallösung wird das Berichtswesen bzw. ab 2026 die jährliche CBAM-Anmeldung abgebildet. Auch der Erwerb und der (in Grenzen mögliche) Rückverkauf von Zertifikaten werden über diese webbasierte Lösung abgewickelt.

Quelle: Auswirkungen von CO2- Grenzausgleichsmechanismen auf die Schweiz, Bericht des Bundesrates vom 16.06.2023

Quelle: Auswirkungen von CO2- Grenzausgleichsmechanismen auf die Schweiz, Bericht des Bundesrates vom 16.06.2023